Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG2
1. Häusliche Betreuung
Bisher beschränken sich die Pflegesachleistungen auf die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die hauswirtschaftliche Versorgung. Ab dem 1. Januar 2014 kommen Leistungen mit der Bezeichnung „häusliche Betreuung“ hinzu. Darunter können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung fallen, zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen. Das ist insbesondere für die an Demenz erkrankten Menschen und ihre Angehörigen eine große Erleichterung.
2. Flexibilisierung der Leistungen
Pflegebedürftige sollen künftig die Möglichkeit bekommen, bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen neben den Leistungspaketen ein Zeitkontingent zu wählen. Sie können dann zusammen mit dem Pflegedienst entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitvolumen erbracht werden sollen.
Bisher beschränken sich die Pflegesachleistungen auf die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die hauswirtschaftliche Versorgung. Ab dem 1. Januar 2014 kommen Leistungen mit der Bezeichnung „häusliche Betreuung“ hinzu. Darunter können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung fallen, zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen. Das ist insbesondere für die an Demenz erkrankten Menschen und ihre Angehörigen eine große Erleichterung.
2. Flexibilisierung der Leistungen
Pflegebedürftige sollen künftig die Möglichkeit bekommen, bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen neben den Leistungspaketen ein Zeitkontingent zu wählen. Sie können dann zusammen mit dem Pflegedienst entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitvolumen erbracht werden sollen.
Wir werden Sie darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt, und sie über diese Wahlmöglichkeiten informieren.
3. Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Seit dem 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.