Verhinderungs- oder Urlaubspflege nach § 39 SGB XI

Für Pflegende bietet die Pflegeversicherung in dieser Situation finanzielle Unterstützung. Mit dieser Hilfe können die Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege, im Heim oder durch eine Ersatzpflege zu Hause betreut werden.
 
Die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Verwandte oder Nachbarn bietet sich dann an, wenn die zu pflegende Person über weite Strecken des Tages und in der Nacht allein zurecht kommt. Ist eine Versorgung rund um die Uhr erforderlich, sollte eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung genutzt werden. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Jahr. Aber: eine Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen seit mindestens einem halben Jahr gepflegt hat.
Für Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder Nachbarn beziehungsweise der Kurzzeitpflege stehen den Pflegebedürftigen jeweils bis zu 1.612,- € zu. Allerdings müssen die Mehrausgaben für Unterkunft und Verpflegung bei der Kurzzeitpflege im Heim selbst getragen werden.
 
Anders ist die Ersatzpflege durch nahe Verwandte geregelt. In diesen Fällen wird von der Pflegekasse lediglich das jeweilige Pflegegeld des entsprechenden Pflegegrades bezahlt (316,- € , 545,- € , beziehungsweise  728,- € im Monat). Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall bis zu einem Betrag von 1.612,- € können dagegen erstattet werden.

Stundenweise Ersatzpflege nach § 39 Pflegeversicherungsgesetz SGB XI

Waren Sie auch schon einmal in der Situation, dass Sie eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeerunde oder Ähnliches absagen mussten, weil Sie kurzfristig für sich keine Vertretung organisieren konnten?
 
„Ist Ihnen bekannt, dass der Gesetzgeber für solche Fälle und auch für Urlaub und Krankheit der Pflegeperson Unterstützungsmöglichkeiten vorgesehen hat“?
Wir haben das entsprechende Angebot für Sie! Sie haben die Möglichkeit, bei uns Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen. Diese können Sie bei uns nach Bedarf abrufen. Die Kosten werden von Ihrer Pflegekasse zusätzlich übernommen und beeinträchtigen nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes!

„Bei Interesse und Rückfragen und für zusätzliche Informationen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 040 / 227 09 55 zur Verfügung“.
Vorurteil Realität
Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Verhinderungsgründe sind in § 39 SGB XI nicht näher spezifiziert: Pflegepersonen können aus jedem erdenklichen Grund verhindert sein und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch.
 
Beispiel: Die Pflegeperson möchte zu einer Familienfeier fahren, einen Arzt aufsuchen oder eine dringende Besorgung machen. Die Liste der möglichen Verhinderungsgründe, auch kurzfristig oder stundenweise, lässt sich beliebig erweitern.
Verhinderungspflege erfolgt immer tageweise. Daher gehen die meisten Pflegebedürftigen zur Verhinderungspflege in ein Heim. Verhinderungspflege kann auch stundenweise und kurzfristig erfolgen: Wir als ambulanter Pflegedienst sind prädestiniert, eine stundenweise Betreuung zu erbringen. Wer sonst ist in der Lage, stundenweise pflegende Angehörige professionell zu vertreten?
Wenn die Pflegebedürftigen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld gekürzt, deshalb nehmen viele diese Leistung erst gar nicht erst in Anspruch. Es erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,- €: Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens für 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. In diesem Fall gilt nur die 1.612,- € - Grenze!
Die Verhinderungspflege muss nach den Vorgaben des Leistungskomplexkataloges erbracht werden. Daher ist die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu teuer. Die Ersatzpflege ist kein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI und somit auch nicht Bestandteil eines Versorgungsvertrages nach § 72 bzw. § 75 SGB XI: Damit sind wir als Pflegedienst in der Preisgestaltung völlig frei, der Leistungskomplexkatalog findet keine Anwendung. Die Stundensätze für die Ersatzpflege sind wirtschaftlich kalkuliert und festlegt. Der Stundenpreis kann variieren, je nachdem, wer die Beaufsichtigung übernimmt (Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft).
Die Stundensätze des Pflegedienstes sind zu teuer. Billig sind unsere qualitätsgesicherten Leistungen sicher nicht: Sie sollen laut Gesetz leistungsgerecht sein, und unserem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen unseren Versorgungsauftrag erfüllen. Da viele Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen bisher die Leistungen der Ersatzpflege nicht in Anspruch genommen haben, die Kosten hierfür jedoch bis mit zu 1.612,- € pro Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen werden, kann niemand von „zu teuren“ Leistungen sprechen. Die Pflegebedürftigen bekommen nun Leistungen, die sie bisher nicht in Anspruch genommen haben und deren Kosten sie nicht tragen müssen, also ein „kostenfreies“ Zusatzangebot.
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