Pflegegeld
Das Pflegegeld soll dazu dienen die nötige Hilfe privat und unbürokratisch beschaffen zu können. Häufig wird damit der Aufwand pflegender Angehöriger durch die Pflegebedürftigen vergütet. Es wird direkt an die Versicherten ausgezahlt.
Wenn der Anspruch auf Sachleistung nur unvollständig genutzt wird, kann der „Überschuss“ anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistung).
Wenn der Anspruch auf Sachleistung nur unvollständig genutzt wird, kann der „Überschuss“ anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistung).
Wer „nur“ Pflegegeld in Anspruch nimmt ist verpflichtet sich halbjährlich (Pflegegrad 4 + 5 vierteljährlich) von Pflegediensten überprüfen und beraten zu lassen.
Pflegeeinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI
Pflegeeinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI