Pflegeberatungseinsatz § 37 SGB XI
Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegebedürftigen, müssen alle, die Pflegegeld beziehen zweimal im Jahr (bei Pflegegrad 4+5 in jedem Quartal) einen Pflegedienst zwecks Beratung kommen lassen.
Häufig werden in der Praxis Fragen zur Höherstufung, Widersprüchen bei Ablehnung eines Pflegegrades, Hilfsmittelbeschaffung und Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen.
Ziel des Einsatzes ist die Sicherstellung der Versorgung durch ...
- Information
- Beratung
- Anleitung
- Hilfestellung
Im Falle einer Ablehnung Ihres Pflegegrades, stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite um einen Widerspruch zu begründen.
„Wir vereinbaren Termine in Ihrem Hause zwecks Beratung und Pflegeüberprüfungen“.
„Wir vereinbaren Termine in Ihrem Hause zwecks Beratung und Pflegeüberprüfungen“.